Datenschutz

Apple-Geräte nach revDSG und DSGVO: Pflichten, Maßnahmen, Nachweise

Weder das Schweizer Datenschutzgesetz noch die DSGVO schreiben vor, welche Einstellung ein Mac haben muss. Beide verlangen aber angemessene Sicherheit und im Ernstfall schnelle Meldungen. Dieser Artikel übersetzt die Vorgaben in konkrete Maßnahmen auf Ihren Apple-Geräten.

Von , ISO/IEC 27001 Lead Auditor · Aktualisiert am · 4 Min. Lesezeit

Welche Regeln für Sie gelten

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG, oft auch nDSG genannt). Die Datenschutzverordnung (DSV) konkretisiert die Anforderungen an die Datensicherheit.

In der EU gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie betrifft auch Schweizer Unternehmen, wenn sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder deren Verhalten beobachten (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Viele Firmen in Basel, Zürich oder mit deutschen Tochtergesellschaften arbeiten deshalb mit beiden Regelwerken.

Schweiz (revDSG)EU (DSGVO)
DatensicherheitArt. 8 DSG, Art. 1–3 DSVArt. 32 DSGVO
Meldung einer Datenpannean den EDÖB, so rasch als möglich, wenn voraussichtlich hohes Risiko (Art. 24 DSG)an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden, außer wenn voraussichtlich kein Risiko (Art. 33 DSGVO)
Information der Betroffenenwenn zu ihrem Schutz erforderlich oder vom EDÖB verlangtbei voraussichtlich hohem Risiko (Art. 34 DSGVO)
SanktionenBußen bis CHF 250 000 gegen verantwortliche Personen, u. a. bei vorsätzlicher Missachtung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit (Art. 61 DSG)Geldbußen gegen das Unternehmen, bei Verstößen gegen Art. 32 bis 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO)

Maßnahmen nach Risiko wählen

Beide Gesetze verlangen Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind. Für Laptops und Smartphones haben sich diese Grundlagen bewährt, und mit einem MDM setzen Sie sie für alle Geräte gleich durch:

  • Verschlüsselung: FileVault auf jedem Mac, auf iPhone und iPad ist die Datenverschlüsselung mit gesetztem Code aktiv. Wiederherstellungsschlüssel liegen im MDM, nicht bei der Person.
  • Updates: Betriebssystem und Apps werden zeitnah aktualisiert, mit Fristen statt freiwilliger Hinweise.
  • Bildschirmsperre und Anmeldung: Code-Pflicht, automatische Sperre und starke Anmeldung, idealerweise mit Zwei-Faktor über Ihren Identitätsanbieter.
  • Zugriffsrechte: keine Administratorrechte im Alltag, Firmendaten nur in verwalteten Apps und Konten.
  • Fernlöschung: Verlorene Geräte lassen sich sperren und löschen.
  • Getrennte Daten bei privaten Geräten: Bei BYOD trennt die kontobasierte Registrierung Firmen- und Privatdaten.

Brauchbare Nachweise aufbewahren

Im Ernstfall reicht es nicht, Maßnahmen zu haben. Sie müssen zeigen können, dass sie zum Zeitpunkt des Vorfalls wirksam waren. Ein MDM liefert dafür die Belege:

  • Geräteliste mit Seriennummer, Nutzerin und Zuweisung
  • Verschlüsselungsstatus und Zeitpunkt der letzten Prüfung pro Gerät
  • Betriebssystemversion und Patchstand
  • Protokoll der Sperr- und Löschbefehle
  • Dokumentierte Richtlinien und deren Änderungen
Exportieren Sie diese Berichte regelmäßig, zum Beispiel monatlich, und legen Sie sie zu Ihrer Datenschutzdokumentation. Bei ISO 27001 oder TISAX® prüfen Auditoren genau diese Belege.

Ein Plan für verlorene Geräte

  1. Mitarbeitende melden den Verlust sofort, mit einem klaren Kontakt, auch am Wochenende.
  2. Die IT setzt das Gerät in den verlorenen Modus oder löscht es aus der Ferne.
  3. Sie prüfen im MDM, ob das Gerät verschlüsselt war, wann es zuletzt online war und welche Daten darauf lagen.
  4. Sie bewerten das Risiko und dokumentieren die Entscheidung, auch wenn Sie nicht melden.
  5. Bei voraussichtlich hohem Risiko melden Sie in der Schweiz an den EDÖB, in der EU an die zuständige Aufsichtsbehörde.
  6. Zugangsdaten und Sitzungen der Person werden zurückgesetzt.

Ein verschlüsselter, gesperrter Mac ist in der Regel ein deutlich geringeres Risiko als ein unverschlüsselter. Die Bewertung bleibt aber eine Entscheidung im Einzelfall und gehört dokumentiert.

Anbieter und Datenstandort

MDM-Anbieter verarbeiten Geräte- und Nutzerdaten in Ihrem Auftrag. Schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab und klären Sie den Datenstandort. Für Übermittlungen in die USA können sich Schweizer Unternehmen seit dem 15. September 2024 auf das Swiss-U.S. Data Privacy Framework stützen, wenn der Empfänger zertifiziert ist. Die EU hat die Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus bestätigt, Übermittlungen aus der EU in die Schweiz sind damit ohne Zusatzverträge möglich.

Sie wollen wissen, ob Ihre Macs und iPhones den Anforderungen aus revDSG und DSGVO genügen? Wir prüfen Ihre Umgebung und liefern die Nachweise aus dem MDM.

Kostenloses Erstgespräch

Quellen

Stand 22. Oktober 2026. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen

Muss ich jeden verlorenen Laptop melden?

Nein. Meldepflichtig ist in der Schweiz eine Verletzung, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko führt, in der EU jede Verletzung, außer sie führt voraussichtlich zu keinem Risiko. Ein verschlüsseltes, gelöschtes Gerät ist oft kein meldepflichtiger Fall. Dokumentieren Sie die Bewertung trotzdem.

Schreibt das revDSG FileVault vor?

Nicht ausdrücklich. Das Gesetz verlangt angemessene Maßnahmen. Verschlüsselung gilt bei mobilen Geräten aber als Stand der Technik und ist der einfachste Schutz bei Verlust.

Gilt die DSGVO für mein Schweizer Unternehmen?

Wenn Sie Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anbieten oder ihr Verhalten beobachten, in vielen Fällen ja. Lassen Sie das im Zweifel rechtlich prüfen.

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